Beschluss Satzungsänderung – Fristgerechte Aussendung von Anträgen

Der § 10 Absatz 6 ist wie folgt zu ergänzen:

„Anträge sind mit einer Frist von 14 Tagen vor der Landesversammlung auszusenden.
Ausschlaggebend zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt der postalischen Aufgabe.“

Dies ist nicht der vollständige Beschluss. Der komplette Beschlusstext ist hier nachzulesen: Beschluss als PDF

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