Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen

1. Aufgaben und Funktionen Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) sind Arbeitsgruppen, die innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen kontinuierlich landes- und bundespolitische Themen bearbeiten. Die Landesarbeitsgemeinschaften erarbeiten sich politische Zusammenhänge und haben den Auftrag die Programmatik und die grundlegende strategische Ausrichtung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen weiterzuentwickeln. Sie dienen deshalb auch der Vernetzung der inhaltlichen Arbeit von Landtagsfraktion, Bundestags-, Europa- Abgeordneten und den Bundesarbeitsgemeinschaften mit der Landespartei. Sie geben Anregung für öffentliche Diskussionen und begleiten diese, ergänzen die Arbeit des Landesvorstandes und der Kreisverbände, informiert und arbeiten mit ihnen und den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen zusammen.

 

2. Mitarbeit

(1) Die Mitarbeit in einer Landesarbeitsgemeinschaft ist allen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen möglich. Darüber hinaus ist die Mitarbeit von interessierten Nicht- Mitgliedern erwünscht. Damit leisten die LAG einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Öffnung der Partei und erleichtern die Einbeziehung von externem Fach- und Sachverstand in die Parteiarbeit.

(2) Die Landtags- und Bundestagsabgeordneten arbeiten in der Landesarbeitsgemeinschaft mit, in deren Arbeitsbereich sie Sprecherin/Sprecher sind, oder die sonst ihre Fachbereiche berühren. (3) Mitglieder des Landesparteirates arbeiten entsprechend dem festgelegten Zuständigkeitsplan in den von ihnen zu betreuenden Landesarbeitsgemeinschaften mit und vernetzen so die inhaltliche Arbeit mit dem Parteirat. (4) Die Landesgeschäftsstelle stellt eine Mailingliste zur Verfügung, in welche sich interessierte Mitglieder eintragen können. Über die Aufnahme von Nichtmitgliedern auf die Mailingliste entscheidet die LAG.

 

3. Anerkennung

(1) Über die Anerkennung einer Arbeitsgruppe als Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung kann der Landesparteirat zur Entscheidung angerufen werden.

(2) Für die Anerkennung als Landesarbeitsgemeinschaft sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) die Beschäftigung mit landes- und bundespolitisch relevanten Themen,

b) die regelmäßige Mitarbeit von Mitgliedern aus mindestens drei Kreisverbänden,

c) eine mindestens halbjährliche Sitzungsfrequenz,

d) die Führung von Sitzungsprotokollen und deren Zusendung an die Landesgeschäftsstelle.

(3) Die Auflösung bzw. Arbeitseinstellung einer Landesarbeitsgemeinschaft ist dem Landesvorstand anzuzeigen. Vorhandenes Vermögen oder Verbindlichkeiten gehen an den Landesverband über.

 

4. Arbeitsweise

(1) Landesarbeitsgemeinschaften entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise, die Themen und den Sitzungsturnus unter Beachtung von § 3 Abs. 2 c).

(2) Termine und Tagesordnung der Sitzungen sind über den Mailverteiler zu verschicken und auf der Homepage des Landesverbands zu veröffentlichen.

(3) Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Die Tagesordnung soll mindestens eine Woche vor der Sitzung versandt werden.

 

5. Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Partei und sinngemäß nach der Geschäftsordnung der Landesversammlung durchzuführen.

(2) Wahlen und Delegierungen sind nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen der Partei und sinngemäß nach der Wahlordnung zum Landesvorstand durchzuführen. Werden Wahlen auf einer Sitzung durchgeführt, so ist die Ladungsfrist von einer Woche zwingend einzuhalten.

(3) Bei Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft sind die Anwesenden abstimmungsberechtigt. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.

(4) Zwischen den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften können Abstimmungen auch per E-Mail erfolgen. Abstimmungsleiter bzw. -leiterin ist der /die jeweilige LAG-Sprecher bzw. Sprecherin. Die Fernabstimmung ist zeitlich zu befristen und das Ergebnis über den Mailverteiler unmittelbar nach Fristablauf bekannt zugeben.

 

6. LAG- SprecherInnen

(1) Landesarbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen / Sprecher als Koordinatorin / Koordinator und als Kontaktperson nach Außen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen sein müssen. Werden zwei SprecherInnen gewählt ist dabei das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzuwenden.

(2) Die Amtszeit der Sprecherin / des Sprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Wahl ist zu protokollieren und dem Landesvorstand zur Kenntnis zu geben. Tritt eine Sprecherin / ein Sprecher vor Ablauf der Amtszeit zurück, so ist auf der nächsten LAG-Sitzung neu zu wählen. Wird nachgewählt, dann gilt die Wahl für den Rest der Amtszeit der anderen Sprecherin / des anderen Sprechers.

(4) Mitglieder des Landesvorstandes, des Landtages, Bundestages oder des Europaparlaments sollen nicht Sprecherin / Sprecher einer LAG sein.

 

7. BAG-Delegierte

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften entscheiden über die Entsendung ihrer Delegierten zur jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG). Die Delegierungen sind dem Landesvorstand anzuzeigen und bedürfen dessen Bestätigung. Je LAG werden maximal 2 Delegierte und 2 Ersatzdelegierte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist bei der Delegierung bindend.

(2) Falls keine Landesarbeitsgemeinschaft existiert kann der Landesvorstand die Delegierten entsenden. (3) Die BAG-Delegierten berichten ihrer entsendenden LAG und dem Landesvorstand über die Ergebnisse der BAG-Sitzungen regelmäßig in angemessener Form.

 

8. Zusammenarbeit

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften berichten regelmäßig in den Medien des Landesverbandes über ihre Arbeit. Die Pressearbeit der LAG geschieht in Abstimmung mit der Sprecherin oder dem Sprecher des Landesvorstandes.

(2) Die Fachliche Vernetzung von Landesarbeitsgemeinschaften kann durch Bildung gemeinsamer Fachbereiche oder Arbeitsgruppen, durch gemeinsame Projekte und durch gemeinsame Beratungen erfolgen.

(3) Landesarbeitsgemeinschaften sollen nach Möglichkeit an wechselnden Orten im Landesverband tagen, um allen Aktiven im Landesverband einen gleichen Zugang zu ermöglichen.

(4) Die Landesgeschäftsstelle steht allen Landesarbeitsgemeinschaften zur organisatorischen Unterstützung zur Verfügung.

(5) Beschlüsse einer Landesarbeitsgemeinschaft über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden sowie die Unterzeichnung Aufrufen und die Abgabe von öffentlichen Erklärungen bedürfen der Bestätigung des Landesvorstands.

(6) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Landesarbeitsgemeinschaften treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung des Landesvorstandes zur Beratung der gemeinsamen Arbeit und zum Austausch zwischen den Landesarbeitsgemeinschaften in der LAG-Konferenz.

 

9. Finanzierung

(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf eine Grundfinanzierung, die durch den Landeshaushalt abzusichern ist. Daraus sind die laufenden Kosten für die interne Kommunikation (Porto, Telefon, Internet), sowie für die Sitzungen (Verpflegung) zu bestreiten. Die Abrechnung hat regelmäßig, mindestens vierteljährlich durch die LAG-Sprecher oder Sprecherinnen und durch die LAGMitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die einen Aufwand geltend machen können zu erfolgen.

(2) Jeder Kreisverband kann die Fahrtkosten eines/einer TeilnehmerIn zur Teilnahme an den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften bei der Landesgeschäftsstelle abrechnen.

(3) Die Kosten der Delegierung von zwei Personen je LAG zur entsprechenden BAG wird ebenfalls aus der Grundfinanzierung gewährleistet. Weitere Delegierungen können im begründeten Einzelfall nach Beschluss des Landesvorstandes finanziert werden. (4) Mittel für Öffentlichkeits- und Projektarbeit werden aus dem dafür vorgesehenen Etat des Landeshaushaltes bestritten. Anträge sind möglichst rechtzeitig im Rahmen der Haushaltsberatung einzubringen und an den Landesvorstand zu richten. Über die Anträge entscheidet das gemäß Finanzordnung des Landesverbandes befugte Gremium.

 

10. Inkraftsetzung und Änderungen

Dieses Statut wird durch Beschluss des Landesparteirats mit einfacher Mehrheit in Kraft gesetzt. Änderungen des LAG-Statuts kann der Landesparteirat durch einfache Mehrheit beschließen.

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