1. Eigenständigen Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz für ausl. Opfer von Gewalt im Sinne einer umfassenden Umsetzung der Istanbul-Konvention schaffen
Die 2018 in Deutschland in Kraft getretene Istanbul-Konvention verfolgt das Ziel, Gewalt, insbesondere häusliche, vorzubeugen und zu verringern. Zum anderen sollen Opfer von Gewalt angemessen geschützt und unterstützt werden. Zudem verpflichten sich die EU Mitgliedstaaten durch die Konvention bestimmte Gewalttaten, wie Zwangsheirat oder Genitalverstümmelung, unter Strafe zu stellen. In den Artikeln 59 bis 61 der Istanbul-Konvention werden konkrete Maßnahmen genannt, dass Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt eine eigene 11 Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist oder geschlechtsbezogene Gewalt als Asylgrund anerkannt werden soll. Dabei werden auch die Aussetzung von Abschiebungen von Opfern von Gewalt und im Rahmen von Abschiebungen geschlechtersensible Richtlinien gefordert.
Vorbehalte gibt es seitens des Bundes gegenüber dem Artikel 59 Absatz 2 und 3, 16 da die Belange von Gewalt betroffener Frauen oder Männern bereits durch das geltende Aufenthaltsrecht geregelt seien. Nach § 31 Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz soll der Ehegattin/ dem Ehegatten, die/ der Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist, ein eigenständiger Aufenthaltstitel unabhängig von der ansonsten notwendigen dreijährigen Mindestbestandszeit der Ehe erteilt werden. Diese Regelung fällt unter die Aufenthaltstitel aus familiären Gründen und nicht unter die Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen. In § Absatz 2 ist die Verlängerung bestehender familiärer Aufenthaltstitel geregelt, viele anders gestaltete Aufenthaltstitel sind ausgenommen.
Die 54. Landesversammlung beschließt:
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen setzten sich für Lösungsansätze im Sinne einer umfassenden und nachhaltigen Umsetzung der Istanbul-Konvention ein. Insbesondere soll das Thema – auch im Rahmen des anstehenden Wahlkampfes – verstärkt auf Bundesebene eingebracht werden.
- Wir setzen uns für die Änderung des Aufenthaltsrechts ein, so dass ein Aufenthaltstitel verlängerbar oder neu beantragbar ist, wenn dies aus gesundheitlichen oder familiären Gründen notwendig ist.
- Wir setzen uns für einen eigenständigen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen ein, wenn eine ausländische Person Opfer von häuslicher Gewalt ist (vgl. § 27 AufenthG aus familiären Gründen und § 22 AufenthG aus humanitären Gründen).
2. Aufnahme Geflüchteter aus Drittstaaten, von den EU Außengrenzen und von aus Seenot geretteten Menschen durch Länder und Kommunen seitens des Bundes erleichtern bzw. ermöglichen
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