1 Die Landesversammlung möge beschließen:
2 I. Die Kassen- und Finanzordnung vom 06.03.2020 wie folgt zu ändern:
3 1. In der Überschrift sowie dem Einleitungssatz der Kassen- und Finanzordnung
4 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes jeweils das Wort „in“
5 gestrichen.
6
7 2. In der Abschnittsüberschrift vor § 1 wird das Wort
8 „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
9 „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
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11 3. § 1 wird wie folgt geändert:
12
13 d. In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
14 Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
15 „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt sowie in Satz 1 in der Bezeichnung
16 des Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
17 e. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen
18 (Landesverband)“ durch die Wörter „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen“ ersetzt.
19 f. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
20 „(2) Die Kreiskassierer*innenkonferenz bilden die 13 Schatzmeister*innen
21 der Kreisverbände des Landesverbandes, der/die Landesschatzmeister*in der
22 GRÜNEN JUGEND Sachsen und der/die Schatzmeister*in des Landesverbandes.
23 Soweit Mitglieder der Kreiskassierer*innenkonferenz verhindert sind,
24 können sie von anderen Mitgliedern des Vorstandes der jeweiligen
25 Gliederung wirksam vertreten werden.“
26 g. In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch
27 das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt und in Satz 3 der fünfte
28 Spiegelstrich gestrichen sowie im bisherigen sechsten Spiegelstrich das
29 Wort „Landesdelegiertenkonferenz“ durch das Wort „Landesversammlung“
30 ersetzt.
31 h. In Absatz 4 das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
32 „Kreiskassierer*innenkonferenz“ und das Wort
33 „Landesdelegiertenkonferenzen“ durch das Wort „Landesversammlungen“
34 ersetzt.
35 i. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
36 „(5) Die Kreiskassierer*innenkonferenz tritt nach Bedarf oder auf Antrag
37 von mindestens fünf Kreisschatzmeister*innen, mindestens jedoch
38 halbjährlich, zusammen. Sie wird von der/dem Schatzmeister*in des
39 Landesverbandes einberufen. Die Einladung sowie sämtliche Unterlagen sind
40 mindestens zehn Tage vor der jeweiligen Sitzung auszusenden. Tischvorlagen
41 sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.“
42 j. In Absatz 6 wird das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
43 „Kreiskassierer*innenkonferenz“ und die Zahl „6“ durch das Wort „sechs“
44 ersetzt.
45 k. Absatz 7 wird gestrichen.
46 4. § 2 wird wie folgt geändert:
47 e. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landeschatzmeister/in“ durch das Wort
48 „Landesschatzmeister*in“ und das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch
49 das Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ sowie das Wort
50 „Landesdelegiertenkonferenz“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.
51 f. In Absatz 3 wird jeweils im vierten und sechsten Spiegelstrich die Zahl
52 „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
53 5. § 3 wird wie folgt geändert:
54 f. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
55 „Schatzmeister*in“ ersetzt.
56 g. In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Schatzmeisters/in“ durch das Wort
57 „Schatzmeister*in“ ersetzt.
58 h. In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
59 „Schatzmeister*in“ und in Satz 1 und 2 jeweils das Wort
60 „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
61 „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
62 i. In Absatz 5 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
63 „Schatzmeister*in“ sowie das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das
64 Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
65 6. § 4 wird wie folgt geändert:
66 g. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
67 „(1) Der/Die Landesgeschäftsführer*in, der/die Finanzbeauftragte und
68 der/die Landesschatzmeister*in sind miteinander oder gemeinsam mit den
69 Landesvorsitzenden über die Girokonten des Landesverbandes
70 verfügungsberechtigt.
71 (2) Finanzausgaben bis 1.500,00 € verantwortet der/die
72 Landesschatzmeister*in, bis 1.000,00 € der/die Landesgeschäftsführer*in,
73 und bis 500,00 € der/die Büroleiter*in. Darüberhinausgehende
74 Finanzausgaben bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes.“
75 h. In Absatz 3 wird das Wort „Geschäftsführer/in“ durch das Wort
76 „Landesgeschäftsführer*in“ ersetzt.
77 i. In Absatz 4 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
78 „Schatzmeister*in“ und das Wort „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das
79 Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
80 7. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungsprüfer/innen“ durch das Wort
81 „Rechnungsprüfer*innen“ sowie das Wort „Landesdelegiertenkonferenz“ durch
82 das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.
83 8. In § 6 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
84 „(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen im Landtag sowie
85 Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen und Staatssekretär*innen)
86 leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge. Die Höhe
87 wird nach Beratung in der Kreiskassierer*innenkonferenz durch die
88 Landesversammlung beschlossen.
89 (4) Für Amts- und Mandatsträger*innen in kommunalen Vertretungen sowie
90 Landrät*innen, Beigeordnete, Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen
91 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Beiträge sind an den jeweiligen Kreisverband
92 abzuführen, dessen Mitgliederversammlung auch über die Höhe entscheidet.“
93 9. § 7 wird wie folgt geändert:
94 j. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiskassierer/in“ durch das Wort
95 „Kreiskassierer*in“ ersetzt
96 k. In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
97 „Schatzmeister*in“ ersetzt.
98 l. In Absatz 6 wird das wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
99 „Schatzmeister*in“ und das Wort „Rechnungsprüfer/innen“ durch das Wort
100 „Rechnungsprüfer*innen“ ersetzt.
101 10. In § 8 Abs. 2 Satz 5 wird „KreiskassiererInnenkonferenz“ durch das Wort
102 „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
103 11. § 9 wird wie folgt geändert:
104 l. In Absatz 1 werden die Wörter „Kreisschatzmeister/innen und
105 Landesschatzmeister/in“ durch die Wörter „Kreisschatzmeister*innen und
106 Landesschatzmeister*in“ ersetzt.
107 m. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schatzmeister/in“ durch das Wort
108 „Schatzmeister*in“ ersetzt.
109 n. In Absatz 4 wird das Wort „Kreischatzmeistern/innen“ durch das Wort
110 „Kreisschatzmeister*innen“ ersetzt.
111 II. Inkrafttreten
112 Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
113 Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
114 die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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