Beschluss zur Änderung der Landesschiedsgerichtsordnung

1 Die Landesversammlung möge beschließen:
2 I. Folgende Landesschiedsgerichtsordnung zu beschließen:
3 „Landesschiedsgerichtsordnung
4 § 1 Verfahren vor dem Landesschiedsgericht

5 (1) Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor dem
6 Landesschiedsgericht.

7 (2) Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig für
8 a. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes
9 sowie für Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und
10 für Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und Organen
11 nachgeordneter Gebietsverbände,
12 b. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Organe oder einzelne
13 Mitglieder und für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des
14 Bundesvorstandes, deren Wohnsitz Sachsen ist.
15 c. die Entscheidung über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen,
16 d. die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes,
17 e. die Entscheidung über Fälle, die weder eine Zuständigkeit des
18 Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der
19 Kreisschiedsgerichte begründen.

20 (3) Sofern ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht gebildet hat oder
21 dieses nicht ordnungsgemäß besetzt ist, ist das Landesschiedsgericht
22 überdies in erster Instanz zuständig für:
23 a. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Kreisverbandes
24 sowie für Streitigkeiten zwischen Organen des Kreisverbandes
25 b. die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Kreisverbandes.

26 (4) Das Landesschiedsgericht ist in zweiter Instanz zuständig für die
27 Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen von
28 Kreisschiedsgerichten.

29 § 2 Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes

30 (1) Die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes ist die
31 Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen. Sie untersteht
32 insoweit dem Landesschiedsgericht.

33 (2) An das Landesschiedsgericht gerichtete Post darf nur durch Mitglieder des
34 Landesschiedsgerichtes oder durch dieses dazu bevollmächtigte Personen
35 geöffnet werden.

36 § 3 Antragsberechtigung und Fristen

37 (1) Antragsberechtigt sind:
38 a. alle Parteiorgane und Organe der Vereinigungen,
39 b. ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer
40 Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der Versammlung
41 angefochten wird,
42 c. Mitglieder, sofern sie in der Sache unmittelbar persönlich betroffen
43 sind oder die Verletzung ihrer Rechte geltend machen,
44 d. der Landesvorstand, wenn er den Antragstext eines
45 Urabstimmungsbegehrens als unzulässig erachtet,
46 e. Vertrauenspersonen von Urabstimmungsbegehren, sofern das
47 Urabstimmungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen wurde.

48 (2) Wahlen und Entscheidungen von Versammlungen können nur innerhalb von zwei
49 Monaten nach Ende der Versammlung angefochten werden.

50 (3) Beschwerden gegen die Zurückweisung von Urabstimmungsinitiativen können
51 nur innerhalb von sieben Tagen nach der entsprechenden Bekanntgabe
52 eingelegt werden.

53 (4) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte sind binnen
54 eines Monats nach Kenntnis der schriftlichen Gründe der angefochtenen
55 Entscheidung einzulegen.

56 § 4 Anträge und Schriftsätze

57 (1) Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sie sind zu
58 begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen.

59 (2) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind dem
60 Landesschiedsgericht postalisch in zweifacher Ausfertigung oder digital
61 per E-Mail an landessschiedsgericht@gruene-sachsen.de zuzusenden.

62 § 5 Anwendung der Bundesschiedsgerichtsordnung
63 Für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht finden die §§ 2 sowie 6 bis 14
64 der Bundeschiedsgerichtsordnung entsprechend Anwendung, soweit nichts anderes
65 bestimmt ist.
66 § 6 Besondere Regelungen für das Verfahren bei Anträgen über die Zulässigkeit
67 von Urabstimmungsabstimmungen

68 (1) Auf Antrag des Landesvorstandes entscheidet das Landesschiedsgericht über
69 die Zulässigkeit des Antragstextes eines Urabstimmungsbegehrens.

70 (2) Das Landesschiedsgericht gibt den Vertrauenspersonen des
71 Urabstimmungsbegehrens Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu
72 bestimmenden Frist.

73 (3) Die Vertrauenspersonen werden als Äußerungsberechtigte beigeladen und
74 können eineN Schiedsrichter*in nach § 6 Abs 1. BundesSchiedsGO benennen.

75 (4) Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann innerhalb von zwei
76 Wochen nach Bekanntgabe der schriftlichen Gründe Beschwerde zum
77 Bundesschiedsgericht eingelegt werden.

78 § 7 Bereitstellung von Entscheidungen

79 (1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Antrag anonymisierte Entscheidungen des
80 Landesschiedsgerichtes zur Verfügung gestellt zu bekommen, sofern Rechte
81 des Persönlichkeitsschutzes nicht überwiegen.

82 (2) Die Landesgeschäftsstelle führt eine Übersicht über die ergangenen
83 Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes und stellt diese den Mitgliedern
84 in geeigneter Form zur Verfügung.“

85 II. Inkrafttreten
86 Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
87 Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
88 die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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