1 Die Landesversammlung möge beschließen:
2 I. Das Urabstimmungsstatut wie folgt neu zu fassen:
3 „Urabstimmungsstatut BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen
4 § 1 Einreichung eines Urabstimmungsbegehrens
5 (1) Ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung (Urabstimmungsbegehren)
6 muss einen Antragstext sowie die Anschrift von zwei Vertrauenspersonen
7 beinhalten. Er ist beim Landesvorstand einzureichen.
8 (2) Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Kreisverbände
9 gestellt, so sind dem Antrag zusätzlich die dokumentierten Beschlüsse der
10 Kreisverbände zur Einleitung einer entsprechenden Urabstimmung beizufügen.
11 Die Beschlüsse dürfen nicht länger als drei Monate zurückliegen.
12 (3) Wird ein Antrag zur Durchführung einer Urabstimmung durch Mitglieder
13 gestellt, ist dem Antrag zusätzlich die notwendige Zahl an
14 Unterstützungsunterschriften nach § 2 beizufügen.
15 (4) Beschließt die Landesversammlung die Durchführung einer Urabstimmung,
16 bedarf es keiner Einreichung beim Landesvorstand. Im entsprechenden Antrag
17 an die Landesversammlung sind die Vertrauenspersonen anzugeben.
18 § 2 Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei Begehren von Mitgliedern
19 (1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist berechtigt
20 Unterstützungsunterschriften für ein Urabstimmungsbegehren zu sammeln. Das
21 notwendige Quorum beträgt 5% der Mitglieder des Landesverbands.
22 (2) Maßgeblich für die Berechnung des 5-Prozent-Quorums ist die Zahl der
23 Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres.
24 (3) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für ein
25 Urabstimmungsbegehren ist vor deren Beginn dem Landesvorstand schriftlich
26 unter Angabe des Antragstextes und der Vertrauenspersonen anzuzeigen. Der
27 Landesvorstand informiert die Mitglieder über die entsprechende Sammlung
28 von Unterstützungsunterschriften in den regelmäßigen digitalen
29 Publikationen des Landesverbands. Er informiert die Vertrauenspersonen
30 über die Zahl der notwendigen Unterstützer*innen zum Erreichen des
31 Quorums.
32 (4) Für die Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift bedarf es der Angabe
33 von Name, Anschrift und Kreisverband des jeweiligen Mitgliedes, welches
34 das Urabstimmungsbegehren unterstützt.
35 (5) Der Antrag zur Durchführung der Urabstimmung nach § 1 Abs. 3 muss
36 spätestens 21 Tage nach der Anzeige der Unterschriftensammlung beim
37 Landesvorstand eingereicht werden.
38 § 3 Antragstext und Abstimmungsfrage
39 (1) Der Antragstext muss eine einfach verständliche Abstimmungsfrage
40 beinhalten, die mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann, sie
41 kann auf die Annahme eines beigefügten Beschlussvorschlages abzielen.
42 Suggestivfragen sind unzulässig. Dem Antragstext kann eine Begründung
43 beigefügt werden.
44 (2) Ein Urabstimmungsbegehren ist unzulässig, wenn der Antragstext eine
45 Abstimmung über nach § 9 Abs. 3 der Satzung von der Urabstimmung
46 ausgenommene Entscheidungen begehrt oder der Beschluss gegen die Satzung
47 des Landesverbandes verstoßen würde.
48 § 4 Prüfung des Urabstimmungsbegehrens
49 (1) Nach Einreichung des Urabstimmungsbegehrens hat der Landesvorstand
50 innerhalb einer Woche die Zulässigkeit sowie im Falle des § 1 Abs. 3 die
51 Gültigkeit der abgegebenen Unterstützungsunterschriften zu prüfen.
52 (2) Hält der Landesvorstand den Antragstext eines Urabstimmungsbegehrens für
53 unzulässig, so legt er dieses unverzüglich dem Landesschiedsgericht zur
54 Entscheidung vor. Er hat die Unzulässigkeit zu begründen.
55 (3) Hat ein Urabstimmungsbegehren nicht die notwendige Zahl an
56 Unterstützungsunterschriften oder die notwendige Zahl an unterstützenden
57 Kreisverbänden erreicht, so weist der Landesvorstand dieses als unzulässig
58 zurück und teilt dies den Vertrauenspersonen unverzüglich nach Abschluss
59 der Prüfung mit. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können die
60 Vertrauenspersonen innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der
61 Entscheidung Beschwerde beim Landesschiedsgericht einreichen.
62 (4) Hält der Landesvorstand ein Urabstimmungsbegehren für zulässig, so hat er
63 die bevorstehende Urabstimmung innerhalb einer Woche parteiöffentlich
64 bekannt zu machen.
65 § 5 Durchführung der Urabstimmung
66 (1) Zur Durchführung einer Urabstimmung ist in der Landesgeschäftsstelle ein
67 Urabstimmungsbüro einzurichten, welches für den organisatorischen Ablauf
68 der Urabstimmung und die Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist.
69 (2) Die Urabstimmungsunterlagen sind spätestens drei Wochen nach der
70 abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des
71 Urabstimmungsbegehrens an alle stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.
72 (3) Der Landesvorstand hat einen Stichtag für die Ermittlung der
73 stimmberechtigten Mitglieder einer Urabstimmung festzulegen. Dieser muss
74 mindestens zwei Wochen vor Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen.
75 (4) Die zu versendenden Urabstimmungsunterlagen müssen ein
76 Abstimmungsformular, den Antragstext, einen Umschlag für das
77 Abstimmungsformular, ein Formular für eine eidesstattliche Erklärung sowie
78 einen Abstimmungsbrief enthalten. Darüber hinaus ist ein Merkblatt
79 beizufügen, in welchem das Abstimmungsverfahren erklärt ist.
80 (5) Zur Teilnahme an der Urabstimmung ist die Frage auf dem
81 Abstimmungsformular mit Ja oder Nein oder Enthaltung zu beantworten. Das
82 Abstimmungsformular ist in den dafür bezeichneten Umschlag einzulegen und
83 zu verschließen. Auf der eidesstattlichen Erklärung ist zu bestätigen,
84 dass das die abstimmende Person zum Zeitpunkt der Unterschrift Mitglied
85 von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist und das Abstimmungsformular
86 eigenhändig gekennzeichnet hat. Der verschlossene Umschlag mit dem
87 Abstimmungsformular und die eidesstattliche Erklärung sind zusammen in den
88 Abstimmungsbrief einzulegen, zu verschließen und an das Urabstimmungsbüro
89 zurückzusenden.
90 (6) Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 15. Tag nach Aussendung
91 der Urabstimmungsunterlagen. Maßgeblich hierfür ist der Poststempel des
92 Abstimmungsbriefes. Der Brief kann auch persönlich im Urabstimmungsbüro
93 abgegeben werden.
94 § 6 Auszählung der Urabstimmung
95 (1) Die Urabstimmung ist vom 2. bis zum 4. Werktag nach dem festgelegten
96 Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung durch das Urabstimmungsbüro
97 ist mitgliederöffentlich.
98 (2) Zur Feststellung des Ergebnisses werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet
99 und zunächst die eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese gültig, wird
100 der Umschlag mit dem Abstimmungsformular von der eidesstattlichen
101 Erklärung getrennt. Anschließend werden die Umschläge mit den
102 Abstimmungsformularen geöffnet und ausgezählt. Bei der Auszählung ist
103 folgendes festzustellen:
104 a. die Zahl der versandten Urabstimmungsunterlagen,
105 b. die Zahl der zurückgesendeten Abstimmungsbriefe,
106 c. die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgesendeten
107 Abstimmungsbriefe,
108 d. die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe,
109 e. die Zahl der abgegebenen Abstimmungsbriefe,
110 f. die Zahl der auf die Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen,
111 Nein-Stimmen und Enthaltungs-Stimmen,
112 (3) Abstimmungsbriefe ohne unterschriebene eidesstattliche Erklärung sowie
113 solche, die nach Ablauf des Einsendeschlusses eingehen, sind ungültig. Ein
114 Abstimmungsformular ist ungültig, wenn:
115 a. der Umschlag für das Abstimmungsformular nicht verschlossen ist,
116 b. die Identität der/des Abstimmenden auf dem Abstimmungsformular
117 erkennbar ist,
118 c. der Wille der/des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist.
119 § 7 Abstimmungsverfahren
120 (1) Ein Urabstimmungsantrag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr Ja-Stimmen
121 als Nein-Stimmen entfallen. Satzungsänderungsanträge gelten als
122 angenommen, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja
123 lauten.
124 (2) Bei einer Urabstimmung kann über mehrere Urabstimmungsanträge gemeinsam
125 abgestimmt werden.
126 (3) Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zum selben Gegenstand zur
127 Entscheidung, ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja oder Nein oder
128 Enthaltung abzustimmen. Erhält dabei mehr als ein Urabstimmungsantrag die
129 notwendige Mehrheit, so gilt jener Urabstimmungsantrag als angenommen, der
130 die meisten Ja-Stimmen erhält.
131 § 8 Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses
132 Der Landesvorstand gibt das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach
133 Feststellung des Ergebnisses der Mitgliedschaft bekannt und veröffentlicht
134 dieses.
135 § 9 Abweichende Regelungen für Urabstimmungen über Koalitionsverträge
136 (1) Sofern die Landesversammlung mit dem Beschluss über die Aufnahme von
137 Koalitionsverhandlungen die spätere Durchführung einer Urabstimmung über
138 einen Koalitionsvertrag einer sächsischen Staatsregierung mit Beteiligung
139 von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen, beschließt, gelten abweichend von § 5
140 die verkürzten Fristen nach den Absätzen 2 bis 4; § 4 findet keine
141 Anwendung. Im Beschluss der Landesversammlung ist die Abstimmungsfrage
142 festzulegen.
143 (2) Der Koalitionsvertrag ist den Mitgliedern unverzüglich nach seiner
144 Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben. Die Urabstimmungsunterlagen werden
145 am 14. Tag nach der Veröffentlichung des Koalitionsvertrages an die
146 stimmberechtigten Mitglieder versendet. Auf die Beifügung des
147 Koalitionsvertrages in Papierform kann verzichtet werden, sofern dieser
148 für die Mitglieder jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und
149 darauf in der Aussendung hingewiesen wird.
150 (3) Stichtag für die Feststellung der Stimmberechtigung ist der 7. Tag nach
151 Veröffentlichung des Koalitionsvertrages.
152 (4) Einsendeschluss für die Abstimmungsbriefe ist der 7. Tag nach Aussendung
153 der Urabstimmungsunterlagen.
154 § 10 Schlussbestimmungen
155 Die Urabstimmungsunterlagen können drei Monate nach Veröffentlichung des
156 Ergebnisses vernichtet werden, sofern die Auszählung und das Ergebnis in
157 geeigneter Form dokumentiert wurden.
158 II. Inkrafttreten
159 Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
160 Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
161 die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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