1 Die Landesversammlung möge beschließen:
2 I. Die Satzung vom 20. Mai 1995, die zuletzt durch Beschluss der
3 Landesversammlung vom 06. März 2020 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
4 1. In der Überschrift der Satzung wird das Wort „in“ gestrichen
5 2. Die Präambel wird wie folgt geändert:
6 a. Im 1. Absatz wird in der Bezeichnung des Landesverbandes in Satz 1 und in
7 Satz 2 jeweils das Wort „in“ gestrichen.
8 b. Im 2. Absatz der Präambel wird in Satz 1 das Wort „BürgerInnenbewegung“
9 durch das Wort „Bürger*innenbewegung“ ersetzt sowie in der Bezeichnung des
10 Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
11 c. Der 3. Absatz der Präambel wird wie folgt gefasst:
12 „Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen setzen sich für Frieden,
13 Gerechtigkeit, Klimaschutz und die Bewahrung der Umwelt sowie für die
14 Gleichstellung aller Geschlechter und für eine kinderfreundliche,
15 barrierefreie und vielfältige Gesellschaft ein. Sie fühlen sich den Ideen
16 der mündigen Bürger*innen und der direkten Demokratie verpflichtet, sind
17 weltoffen, ökologisch und solidarisch orientiert, basisdemokratisch
18 aufgebaut und agieren gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt,
19 Militarismus, Totalitarismus, Rassismus, Antisemitismus und jede andere
20 Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auf.“
21 d. Im 4. Absatz der Präambel wird in Satz 1 das Wort „Bürgerbewegung“ durch
22 das Wort „Bürger*innenbewegung“ ersetzt.
23 e. Der 5. Absatz der Präambel wird wie folgt gefasst:
24 „Um ihre Ziele zu erreichen, sucht die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
25 Sachsen nach Wegen, außerparlamentarische, parlamentarische sowie
26 gegebenenfalls Regierungsarbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die
27 parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung
28 ihrer Ziele.“
29 3. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landesverband trägt den
30 Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.“
31 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Beschluss: Beschluss zur Änderung der Satzung
32 a. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
33 „(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen bemüht sich um die Schaffung einer
34 solidarischen Gesellschaft. Die Partei tritt für die Gleichstellung aller
35 Geschlechter, für die Belange der nationalen, ethnischen und gesellschaftlichen
36 Minderheiten sowie für den Umwelt- und Klimaschutz ein. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
37 Sachsen arbeitet nach dem Prinzip der Basisdemokratie und gewaltfrei.“
38 b. In Absatz 2 Satz 1 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
39 gestrichen.
40 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
41 „§ 4 Freie Mitarbeit
42 (1) Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ermöglicht die Beteiligung
43 Freier Mitarbeiter*innen.
44 (2) Freie*r Mitarbeiter*in kann jede natürliche Person werden, die nicht
45 Mitglied einer anderen Partei ist.
46 (3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit
47 und Diskussion in der Partei zu beteiligen sowie das Recht auf
48 Informationen.
49 (4) Über Beginn der Freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand der zuständigen
50 Gliederungsebene auf Antrag. Die Freie Mitarbeit endet durch Beschluss des
51 Vorstandes oder eigene Erklärung ihm gegenüber.“
52 (6) § 5 wird wie folgt geändert:
53 (7) In Absatz 1 Satz 3 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort
54 „in“ gestrichen.
55 (8) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Parteirat“ durch das Wort
56 „Landesparteirat“ ersetzt.
57 (9) In Absatz 4 wird das Wort „SprecherInnen“ durch das Wort „Sprecher*innen“
58 ersetzt.
59 (7) § 6 wird wie folgt geändert:
60 (a) Absatz 2 Satz 1 Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
61 „- seinen Beitrag pünktlich zu entrichten; Ausnahmen regelt die Kassen-
62 und Finanzordnung.“
63 (b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
64 ”(3) Mitglieder, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und vor
65 1972 geboren sind, sind verpflichtet, Auskunft über eine wissentliche
66 hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit zu erteilen.”
67 (8) In § 7 wir das Wort „Parteirat“ durch das Wort „Landesparteirat“ und das
68 Wort „KreiskassiererInnen-Konferenz“ durch das Wort
69 „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
70 9. § 8 wird wie folgt geändert:
71 a. In Absatz 1 wird in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
72 gestrichen.
73 b. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Eventuelle“ gestrichen.
74 c. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt „Er setzt den
75 Landesvorstand hierüber in Kenntnis.“
76 d. In Absatz 5 wird nach den Wörtern „GRÜNE JUGEND“ das Wort „Sachsen“
77 eingefügt und in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
78 gestrichen.
79 10. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „10%“ durch die Angabe „5 %“ ersetzt.
80 11. § 10 wird wie folgt geändert:
81 l. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Sie tagt
82 mindestens einmal im Jahr.“ und der bisherige Satz 8 durch folgenden
83 Wortlaut ersetzt: „Bei der Wahl der Delegierten ist das Bundesfrauenstatut
84 anzuwenden.“ sowie in den Sätzen 1 und 2 jeweils in der Bezeichnung des
85 Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
86 m. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
87 „(2) Die Landesversammlung wird vom Landesvorstand mindestens vier Wochen
88 vorher einberufen. Die Kreisverbände sowie die GRÜNE JUGEND Sachsen
89 erhalten hierzu eine Einladung. Die Delegierten werden über die vorläufige
90 Tagesordnung informiert.“
91 n. In Absatz 3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– Die Wahl
92 oder Abwahl des Landesvorstandes und des Landesparteirates, die Wahl der
93 Delegierten für die Bundesebene, der Mitglieder des
94 Landesschiedsgerichtes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Mitglieder des
95 Finanzausschusses.“ sowie im zweiten Satz des vierten Spiegelstriches das
96 Wort „MandatsträgerInnen“ durch die Wörter „Amts- und
97 Mandatsträger*innenbeiträge auf Landesebene“ ersetzt.
98 o. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
99 „(6) Eine Landesversammlung ist unverzüglich auf Verlangen von mindestens
100 5 % der Mitglieder des Landesverbandes, von drei Kreisverbänden durch
101 entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen oder aufgrund von
102 eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des Landesvorstandes oder des
103 Landesparteirates einzuberufen.
104 p. In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kreisverbände“ durch die Wörter „Orts-
105 und Kreisverbände“ sowie das Wort „Parteirat“ durch das Wort
106 „Landesparteirat“ und das Wort „KreiskassiererInnen-Konferenz“ durch das
107 Wort „Kreiskassierer*innenkonferenz“ ersetzt.
108 q. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
109 „(8) Dringlichkeitsanträge können durch 5 % der Delegierten einer
110 Landesversammlung, den Landesvorstand oder den Landesparteirat gestellt
111 werden. Sie werden behandelt, wenn die Landesversammlung die Dringlichkeit
112 bestätigt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
113 Dringlichkeitsanträgen sein.“
114 r. In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „postalischen Aufgabe“ durch das Wort
115 „Versendung“ ersetzt.
116 s. In Absatz 10 wird in Satz 2 die Angabe „7“ durch das Wort „sieben“ und die
117 Bezeichnung „LDK“ durch das Wort „Landesversammlung“ ersetzt.
118 t. Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
119 „Die Landesversammlungen, sowie alle Veranstaltungen auf Landesebene, sind
120 kinder- und elternfreundlich sowie barrierefrei zu gestalten.“
121 u. § 11 wird wie folgt geändert:
122 v. In der Überschrift wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort
123 „Landesvorstand“ ersetzt.
124 w. In Absatz 1 wird in Satz 1 wird das Wort „Landesvorstandssprecher*innen“
125 durch das Wort „Landesvorsitzende“, das Wort „Vorstand“ durch das Wort
126 „Landesvorstand“ und das Wort „der“ durch die Wörter „dem/der“ ersetzt
127 sowie in Satz 2 das Wort „Landesvorstandssprecher*innen“ durch das Wort
128 „Landesvorsitzenden“ ersetzt.
129 x. Nach dem Absatz unter der Ziffer (1) wird ein neuer Absatz unter der
130 Ziffer
131 (2) angefügt: „(2) Die Landesversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des
132 Landesvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin, eine*n
133 vielfaltpolitische*n
134 Sprecher*in und eine*n europäische*n und internationale*n Koordinator*in.“
135 y. In Absatz 4 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Landesvorstand“
136 ersetzt und dem Wortlaut des Absatzes wird folgender Satz 2 angefügt: „Der
137 Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.“
138 z. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
139 aa. „(5) Der Landesvorstand bestellt den/die Landesgeschäftsführer*in.“
140 13. § 12 wird wie folgt geändert:
141 n. In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
142 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und in Absatz 6 wird jeweils das Wort „Parteirat“
143 durch das Wort „Landesparteirat“ ersetzt.
144 o. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sprecher*innen des Landesvorstandes“
145 durch das Wort „Landesvorsitzenden“ ersetzt.
146 p. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „muss“ das Wort „mindestens“
147 eingefügt.
148 q. In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Parteirates“
149 durch das Wort „Landesparteirates“ ersetzt.
150 14. § 13 wird wie folgt geändert
151 o. In der Überschrift werden die Wörter „Grüne Jugend“ durch die Bezeichnung
152 „GRÜNE JUGEND“ ersetzt.
153 p. In Absatz 3 werden in der Bezeichnung des Landesverbandes das Wort „in“
154 und die Wörter „und zum Parteirat“ gestrichen.
155 15. § 14 wird wie folgt geändert:
156 p. In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und
157 das Wort „StellvertreterInnen“ durch das Wort „Stellvertreter*innen“
158 ersetzt.
159 q. In Absatz 2 wird die Bezeichnung „Finanz- und Kassenordnung“ durch die
160 Bezeichnung „Kassen- und Finanzordnung“ ersetzt.
161 16. In § 15 wird in der Überschrift die Bezeichnung „KreiskassiererInnen-
162 Konferenz“ durch die Bezeichnung „Kreiskassierer*innenkonferenz“ sowie im
163 Wortlaut die Bezeichnung „Finanz- und Kassenordnung“ durch die Bezeichnung
164 „Kassen- und Finanzordnung“ ersetzt.
165 17. Die Überschrift von § 15a wird wie folgt gefasst. „Das
166 Kreisvorständetreffen“.
167 18. § 16 wird wie folgt gefasst:
168 „§ 16 Kassen- und Finanzordnung
169 Die Kassen- und Finanzordnung wird von dem/der Schatzmeister*in unter
170 Beteiligung der Kreiskassierer*innenkonferenz erarbeitet und von der
171 Landesversammlung verabschiedet.“
172 19. § 17 wird wie folgt geändert:
173 t. In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „BeisitzerInnen“ durch das Wort
174 Beisitzer*innen“ sowie in Satz 2 die Wörter „eine/n weiter/n BeisitzerIn“
175 durch die Wörter „eine*n weitere*n Beisitzer*in“ ersetzt.
176 u. In Absatz 2 Satz 1 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 3 bis 5
177 angefügt:
178 „3. über die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes zu
179 entscheiden,
180 4. über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen zu entscheiden,
181 5. in allen Fällen zu entscheiden, in denen weder eine Zuständigkeit des
182 Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte
183 gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt oder nicht gebildet
184 sind.“
185 v. In Absatz 3 wird die Wörter „Bundesschiedsordnung entsprechend“ durch das
186 Wort „Landesschiedsgerichtsordnung“ ersetzt.
187 20. § 18 wird wie folgt geändert:
188 u. In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils in der Bezeichnung des
189 Landesverbandes das Wort „in“ gestrichen.
190 v. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
191 „(6) Für Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das
192 Landesschiedsgericht zuständig.“
193 21. § 19 wird wie folgt geändert:
194 v. In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „BewerberInnen“ durch das Wort
195 „Bewerber*innen“ ersetzt und dem Wortlaut von Satz 1 folgender Satz 2
196 angefügt: „Abweichend von Satz 1 kann bei Wahlen der Sprecher*innen von
197 Landesarbeitsgemeinschaften und von Delegierten zu
198 Bundesarbeitsgemeinschaften offen abgestimmt werden, sofern kein
199 stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.“
200 w. In Absatz 3 wird das Wort „Frauenstatut“ durch das Wort
201 „Bundesfrauenstatut“ ersetzt.
202 22. § 22 wird aufgehoben.
203 II. Inkrafttreten
204 Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
205 Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
206 die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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