Am 18. Juli 2012 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes entschieden: Die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Höhe der Leistungen ist evident unzureichend, nicht realitätsgerecht und in nicht nachzuvollziehender Art und Weise berechnet worden. Damit ist höchstrichterlich bestätigt: Das Asylbewerberleistungsgesetz verletzt die Menschenwürde der Flüchtlinge und ist damit verfassungswidrig. Das Recht auf menschenwürdiges Existenzminimum steht allen zu, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, unabhängig vom Existenzniveau des Herkunftslandes. Uns GRÜNE bestätigt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in unserer Forderung nach der längst überfälligen Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Wir sächsischen GRÜNEN fordern den Sächsischen Landtag und die Sächsische Staatsregierung auf, sich für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes einzusetzen und den Leistungsbezug künftig auf den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen. Diese Lösung entspricht der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung. Die durch das Urteil rückwirkend für die Landkreise und kreisfreien Städte entstehenden Mehrkosten sind diesen durch den Freistaat ohne weiteren Zeitverzug in vollem Umfang zu erstatten.
Zur Verbesserung der Lebenssituation von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen gehört auch die seit langem überfällige grundlegende Abschaffung des Arbeitsverbotes sowie der räumlich „auf das Bundesland“ beschränkten Residenzpflicht (AufenthG § 61 Abs. 1).
Obwohl das AufenthG in § 61 Abs. 1 Satz 2 weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Residenzpflicht als Ausnahmemöglichkeit nennt, ist die Beschränkung auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt gängige Praxis der sächsischen Ausländerbehörden und das in der Regel ohne sachlichen Grund. Verstöße gegen die Verfügungen sind für die Betroffenen mit weit reichenden Folgen verbunden – Kriminalisierung, strafrechtliche Verfolgung, Schaffung von Ausweisungsgründen. [...]
Der vollständige Beschlusstext ist in diesem PDF nachzulesen.