Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen
Präambel
Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist Teil der Bundesorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Er ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt anstreben. In diesem Sinne versteht sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen als Teil der internationalen Bewegung von Bürgerinitiativen, Verbänden und politischen Gruppen. Sehr wichtig ist für uns dabei der Kontakt in unsere Nachbarländer Polen und Tschechien.
Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ist eine politische Organisation der Bürger*innenbewegung in Sachsen. Ziel ist es, möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung zu beteiligen und für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren.
Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen setzen sich für Frieden, Gerechtigkeit, Klimaschutz und die Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung aller Geschlechter und für eine kinderfreundliche, barrierefreie und vielfältige Gesellschaft ein. Sie fühlen sich den Ideen der mündigen Bürger*innen und der direkten Demokratie verpflichtet, sind weltoffen, ökologisch und solidarisch orientiert, basisdemokratisch aufgebaut und agieren gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus, Rassismus, Antisemitismus und jede andere Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auf.
Der Landesverband bemüht sich um eine Kultur, die die politischen Ziele auch innerhalb der Bürger*innenbewegung widerspiegelt; die Arbeit ist geprägt von der Fähigkeit zu Toleranz und Dialog. Die Suche nach Konsens hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz.
Um ihre Ziele zu erreichen, sucht die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen nach Wegen, außerparlamentarische, parlamentarische sowie gegebenenfalls Regierungsarbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung ihrer Ziele.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Landesverband trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen“. Die Kurzbezeichnung ist „GRÜNE“.
- Sitz der Geschäftsstelle ist Dresden. Der Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Sachsen.
§ 2 Aufgaben
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen bemüht sich um die Schaffung einer solidarischen Gesellschaft. Die Partei tritt für die Gleichstellung aller Geschlechter, für die Belange der nationalen, ethnischen und gesellschaftlichen Minderheiten sowie für den Umwelt- und Klimaschutz ein. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen arbeitet nach dem Prinzip der Basisdemokratie und gewaltfrei.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen nimmt an Wahlen teil. Zu den Wahlen werden konkrete Programme erarbeitet.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung und das Grundsatzprogramm anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreicht.
- Über die Aufnahme entscheidet das zuständige Organ der Ortsgruppe oder des Kreisverbandes. Die Nichtaufnahme ist schriftlich zu begründen und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem zuständigen Verband schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sechs Monate der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde. Abweichende Regelungen hierzu treffen die Kreisverbände durch Satzung.
§ 4 Freie Mitarbeit
- Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen ermöglicht die Beteiligung Freier Mitarbeiter*innen.
- Freie*r Mitarbeiter*in kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied einer anderen Partei ist
- Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen sowie das Recht auf Informationen.
- Über Beginn der Freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederungsebene nach Antrag. Die Freie Mitarbeit endet durch Beschluss des Vorstandes oder eigene Erklärung ihm gegenüber.
§ 5 Landesarbeitsgemeinschaften
- Im Landesverband können sich zu fachlichen und regionalen Themen Arbeitsgruppen konstituieren. Die Arbeitsgruppen tagen in der Regel öffentlich und suchen die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen. In Landesarbeitsgemeinschaften können auch Personen mitarbeiten, die nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen sind.
- Arbeitsgemeinschaften, die zu landespolitischen Themen arbeiten, können als Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) anerkannt werden. Das Nähere regelt ein vom Landesparteirat zu verabschiedendes LAG-Statut.
- Für die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften ist ein Etat im Haushalt des Landesverbandes zur Bestreitung der laufenden Kosten bereitzustellen.
- Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecher*innen, die die LAG gegenüber den Organen der Partei vertreten und für die laufenden Geschäfte zuständig sind.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied hat das Recht
- an der politischen Willensbildung des Landesverbandes in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
- im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
- an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien und an Landesversammlungen als Gast teilzunehmen.
- auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung.
- sich mit anderen Mitgliedern und freien Mitarbeiter*innen in Fachgruppen selbständig zu organisieren.
- sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und auch Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit nicht mitgetragen werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen.
- seinen Beitrag pünktlich zu entrichten; Ausnahmen regelt die Kassen- und Finanzordnung./li>
- Mitglieder, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und vor 1972 geboren sind, sind verpflichtet, Auskunft über eine wissentliche hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit zu erteilen.
§ 7 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
- die Landesversammlung
- der Landesparteirat
- der Landesvorstand
- die Kreiskassierer*innenkonferenz
- die Rechnungsprüfungskommission
- das Landesschiedsgericht
§ 8 Gliederungen des Landesverbandes
- Orts- bzw. Regionalgruppen und Kreisverbände bilden den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.
- Die Orts- bzw. Regionalgruppen und die Kreisverbände bilden sich entsprechend der Gebietsgliederung der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte. Sie nennen sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zusatznamen werden nachgestellt. Kreisverbände müssen sich eine Satzung geben und einen rechenschaftspflichtigen Vorstand wählen. Satzungen dürfen der Bundes- und Landessatzung nicht widersprechen. Ihre Strukturen regeln die Kreisverbände autonom. Orts- bzw. Regionalgruppen können sich eigene Satzungen geben.
- Über die Anerkennung von Orts- bzw. Regionalgruppen entscheidet der jeweilige Kreisverband. Er setzt den Landesvorstand hierüber in Kenntnis.
- Alle Strukturebenen können Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen bilden.
- Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist eine unabhängige Gliederung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.
§ 9 Urabstimmung
- Urabstimmungen finden auf Beschluss der Landesversammlung, auf Antrag eines Viertels der Kreisverbände oder von 5% der Mitglieder des Landesverbandes statt.
- Fragen, die zur Urabstimmung gestellt werden, sind so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.
- Von der Urabstimmung ausgenommen sind Entscheidungen über Haushaltsfragen sowie Wahlentscheidungen aufgrund wahlgesetzlicher Bestimmungen und Wahlen nach dieser Satzung.
- Die Entscheidungen finden statt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsentscheidungen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Näheres regelt das von der Landesversammlung zu verabschiedende Urabstimmungsstatut.
§ 10 Die Landesversammlung
- Die Landesversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Sie besteht aus 120 Mitgliedern. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Jeder Kreisverband entsendet 3 Delegierte (Grundmandate), die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet zwei Delegierte, die gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen und der GRÜNEN JUGEND Sachsen sein müssen. Auf die Kreisverbände werden zusätzlich zu den Grundmandaten 79 Delegierte verteilt. Dazu wird die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes mit 79 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert; Zahlenbruchteile kleiner 0,5 werden abgerundet, Zahlenbruchteile größer oder gleich 0,5 aufgerundet. Erhält ein Kreisverband aufgrund dieser Rundung einen weiteren Delegierten zugeteilt, obwohl die Zahl der Delegierten nach Satz 1 bereits erreicht ist, erhöht sich die Gesamtdelegiertenzahl entsprechend. Als Mitgliederzahl gilt die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüfte Zahl. Bei der Wahl der Delegierten ist das Bundesfrauenstatut anzuwenden.
- Die Landesversammlung wird vom Landesvorstand mindestens vier Wochen vorher einberufen. Die Kreisverbände sowie die GRÜNE JUGEND Sachsen erhalten hierzu eine Einladung. Die Delegierten werden über die vorläufige Tagesordnung informiert.
- Die Landesversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes, den Rechnungsprüfungsbericht und die Entlastung des Landesvorstandes.
- Die Wahl oder Abwahl des Landesvorstandes und des Landesparteirates, die Wahl der Delegierten für die Bundesebene, der Mitglieder des Landesschiedsgerichtes, der Rechnungsprüfer*innen sowie der Mitglieder des Finanzausschusses.
- Die Landesversammlung beschließt die Satzung und Satzungsänderungen. Satzungsänderungen benötigen die 2/3-Mehrheit der durch die Mandatsprüfungskommission festgestellten Delegierten zur Landesversammlung.
- Die Landesversammlung behandelt und beschließt programmatische Fragen, entscheidet über Wahllisten und Wahlprogramme sowie Empfehlungen zur parlamentarischen Arbeit. Insbesondere behandelt die Landesdelegiertenversammlung die Fragestellung von Kandidaturen, Reihenfolge von Listenplätzen, Listenvereinigungen, Koalitionsbildungen, Informationen von Abgeordneten an die Basis, Höhe der Amts- und Mandatsträger*innenbeiträge auf Landesebene.
- Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Stimmberechtigung wird durch Eingangsprüfung festgestellt und durch Aushändigung einer Stimmkarte bestätigt. Bei Abstimmungen gelten nur diese Stimmkarten.
- Falls nicht anders angegeben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten der Landesversammlung angenommen. Beschlüsse und Wahlergebnisse werden protokolliert und archiviert.
- Eine Landesversammlung ist unverzüglich auf Verlangen von mindestens 5% der Mitglieder des Landesverbandes, von drei Kreisverbänden durch entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen oder aufgrund von eines mit 2/3- Mehrheit gefassten Beschlusses des Landesvorstandes oder des Landesparteirates einzuberufen.
- Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, der Landesparteirat, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Kreiskassierer*innenkonferenz, der Landesvorstand, einzelne Delegierte und die GRÜNE JUGEND Sachsen. Anträge müssen spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung dem Landesvorstand vorliegen.
- Dringlichkeitsanträge können durch 5% der Delegierten einer Landesversammlung, den Landesvorstand oder den Landesparteirat gestellt werden. Sie werden behandelt, wenn die Landesversammlung die Dringlichkeit bestätigt. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
- Anträge sind mit einer Frist von 14 Tagen vor der Landesversammlung auszusenden. Ausschlaggebend zur Wahrung der Frist ist die Versendung.
- Änderungsanträge können nur bis zum Eintritt in die Landesversammlung gestellt werden. Für die Erarbeitung des Landtagswahlprogramms kann der Landesvorstand die Fristen für die Einreichung von Änderungsanträgen auf bis zu sieben Tage vor der Landesversammlung verkürzen, die Frist ist mit der Erstversendung des Antrages bekannt zu geben. Änderungsanträge zu zugelassenen Dringlichkeitsanträgen können bis zum Eintritt in die Debatte gestellt werden. Änderungsanträge sollen in elektronischer Form gestellt werden.
- Die Landesversammlungen sowie alle Veranstaltungen auf Landesebene, sind kinder- und elternfreundlich sowie barrierefrei zu gestalten. Die Kinderbetreuung ist abzusichern.
§ 11 Der Landesvorstand
- Der Landesvorstand besteht aus zwei Landesvorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Landesvorstand muss mindestens zur Hälfte aus weiblichen Personen bestehen, wobei von zwei Landesvorsitzenden mindestens eine Person weiblich sein muss.
- Die Landesversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin, eine*n vielfaltpolitische*n Sprecher*in und eine*n europäische*n und internationale*n Koordinator*in.
- Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
- Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte, er vertritt den Landesverband nach außen, er koordiniert die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Landesvorstand bestellt den/die Landesgeschäftsführer*in.
§ 12 Der Landesparteirat
- Der Landesparteirat ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den Landesversammlungen. Er fasst Beschlüsse zur politischen Arbeit des Landesverbandes und wirkt an der vorläufigen Inkraftsetzung des Haushaltes des Landesverbandes bis zur nächsten Landesversammlung mit. Er berät den Landesvorstand insbesondere in strategischen Fragen, bei der politischen und organisatorischen Entwicklung des Landesverbandes sowie bei der Koordinierung der Arbeit zwischen den Gremien und Gliederungen der Partei und der Landtagsfraktion.
- Die Mitglieder des Landesparteirates werden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Landesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
- Der Landesparteirat besteht aus 16 Mitgliedern. Ihm gehören die beiden Landesvorsitzenden des Landesvorstandes sowie 14 von der Landesversammlung zu wählenden Personen an. Die Landesversammlung wählt diese Mitglieder in zwei getrennten Wahlvorgängen. In einem ersten Wahlvorgang werden bis zu acht Personen aus einer Liste von Vorschlägen der Kreisverbände gewählt, wobei hierfür jeder Kreisverband sowie die GRÜNE JUGEND Sachsen maximal eine Person vorschlagen kann. In einem zweiten Wahlvorgang werden sechs weitere Plätze durch die Landesversammlung besetzt. In diesem Wahlvorgang können auch Bewerber*innen antreten, die nicht von Kreisverbänden vorgeschlagen wurden. Näheres regelt eine von der Landesversammlung zu beschließende Wahlordnung.
- Der Landesparteirat muss mindestens zur Hälfte aus weiblichen Personen bestehen. Falls nicht genügend weibliche Personen kandidieren, kann das Frauenforum, also alle weiblichen Delegierten, mit einfacher Mehrheit die Freigabe von Plätzen für männliche Kandidaten innerhalb der jeweiligen Wahlvorgänge des Absatz 3 beschließen.
- Der Landesparteirat tagt bei Bedarf, mindestens aber sechs Mal im Jahr. Für die Einberufung der Sitzungen, die Organisation und den Ablauf ist in der Regel der Landesvorstand verantwortlich. Auf Verlangen von vier Mitgliedern des Landesparteirates ist eine Sitzung einzuberufen.
- Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Die GRÜNE JUGEND Sachsen
- Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Die GRÜNE JUGEND Sachsen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Sachsen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
- Die GRÜNE JUGEND Sachsen hat das Recht, Anträge an alle Organe des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen zu stellen und entsendet Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz.
§ 14 Die Rechnungsprüfungskommission
- Die Landesversammlung wählt eine Rechnungsprüfungskommission, die aus zwei Revisor*innen und zwei Stellvertreter*innen besteht. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.
- Das Nähere regelt die Kassen- und Finanzordnung.
§ 15 Die Kreiskassierer*innenkonferenz
Die Arbeitsweise und Zusammensetzung regelt die Kassen- und Finanzordnung.
§ 15a Das Kreisvorständetreffen
- Der Landesvorstand lädt mindestens zwei Mal pro Jahr die Vorstände der Kreisverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen und der GRÜNEN JUGEND Sachsen zu einem Kreisvorständetreffen ein.
- Die Vorstände beraten im Kreisvorständetreffen mit dem Landesvorstand die Fragen der organisatorischen Zusammenarbeit der Kreisverbände mit dem Landesverband und untereinander.
§ 16 Kassen- und Finanzordnung
Die Kassen- und Finanzordnung wird von dem/der Schatzmeister*in unter Beteiligung der Kreiskassierer*innenkonferenz erarbeitet und von der Landesversammlung verabschiedet.
§ 17 Das Landesschiedsgericht
- Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einer/m Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die streitenden Parteien können je eine*n weitere*n Beisitzer*in benennen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie werden von der Landesversammlung für zwei Jahre gewählt und können nicht abgewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können nicht dem Landesvorstand oder dem Landesparteirat angehören. Sie dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
- Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Organen oder zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,
- Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Organe oder einzelne Mitglieder auszusprechen,
- über die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen des Landesverbandes zu entscheiden,
- über die Zulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen zu entscheiden,
- in allen Fällen zu entscheiden, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist, bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt oder nicht gebildet ist.
- Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt die Landesschiedsgerichtsordnung.
- Die Kreisverbände können Kreisschiedsgerichte bilden. Ihre Mitglieder dürfen nicht den jeweiligen Vorständen angehören. Berufungsorgan ist das Landesschiedsgericht.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
- Ein Mitglied, das gegen Satzung oder Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen beeinträchtigt, kann verwarnt werden.
- Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen den Grundkonsens verstoßen hat und damit dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen schweren Schaden zugefügt hat, kann ausgeschlossen werden.
- Gegen Basisgruppen, Gebietsverbände oder Gremien, die Bestimmungen der Satzung missachten oder in wesentlichen Fragen gegen den Grundkonsens handeln, kann ein Verweis ausgesprochen werden.
- Die Auflösung einer Basisgruppe oder eines Gebietsverbandes ist nur auf Antrag des Vorstandes der nächsthöheren Verbandsstufe zulässig und setzt schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder den Grundkonsens voraus.
- Ordnungsmaßnahmen können ausschließlich durch das zuständige Schiedsgericht ausgesprochen werden. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum nächsthöheren Schiedsgericht eingelegt werden.
- Für Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das Landesschiedsgericht zuständig.
§ 19 Wahlordnung und Schlussbestimmungen
- Wahlen nach dieser Satzung sowie die Aufstellungen von Bewerber*innen für Volksvertretungen finden in geheimer Abstimmung statt. Abweichend von Satz 1 kann bei Wahlen der Sprecher*innen von Landesarbeitsgemeinschaften und von Delegierten zu Bundesarbeitsgemeinschaften offen abgestimmt werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied bei der Wahl widerspricht.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl statt. Näheres regelt die von der Landesmitgliederversammlung zu beschließende Wahlordnung.
- Bei Wahlen nach dieser Satzung findet, sofern nicht anders geregelt, das Bundesfrauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Anwendung.
- Bei der Feststellung von Quoren, für welche die Mitgliederzahl maßgeblich ist, wird die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes bzw. der Kreisverbände zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres zu Grunde gelegt.
§ 20 Auflösung des Landesverbandes
- Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch Urabstimmung erfolgen.
- Für die Durchführung dieser Urabstimmung bedarf es eines Beschlusses der Landesversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der durch die Mandatsprüfungskommission festgestellten Delegierten. Der Beschluss der Landesversammlung muss eine Angabe über die Verwendung des Vermögens im Auflösungsfall enthalten.
- Der Beschluss der Landesversammlung ist den Mitgliedern zur Urabstimmung als Antrag vorzulegen. Er gilt als angenommen, sofern er 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Delegierten der Gründungsversammlung am 28. September 1991 in Kraft. Satzungsänderungen treten mit Beschluss durch die Landesversammlung in Kraft, wenn nichts anderes beschlossen wird.
- Soweit diese Satzung keine oder unwirksame Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung entsprechend.
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Geändert in vorliegende Fassung durch die Landesversammlungen in
Freiberg vom 20. Mai 1995,
Markkleeberg vom 7. Juni 1996,
Meißen vom 5. Mai 2000,
Dresden vom 1. April 2006,
Chemnitz vom 9./10. Februar 2007,
Leipzig vom 26./27.Oktober 2007,
Dresden vom 14./15. März 2008,
Dresden vom 28. November 2009,
Dresden vom 16. November 2013,
Glauchau vom 25. November 2016,
Dresden vom 3. März 2017,
Annaberg-Buchholz vom 6. März 2020,
Neukieritzsch vom 13. Mai 2022