SPENDEN:

FÜR DEN GRÜNEN BUNDESTAGSWAHLKAMPF 2025!

Unterstützt uns dabei, dass auch nach der kommenden Bundestagswahl starke GRÜNE für eine Fortsetzung progressiver Politik in Sachsen da sind.

Unser Spendenkonto

Empfänger: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV Sachsen
Kreditinstitut: Volksbank Dresden e.G.
IBAN: DE28 8509 0000 2621 3510 12
Verwendungszweck: „Spende“, Ihr Name und Ihre Adresse

Spenden per Einzug

Sie können uns auch gern regelmäßig mit kleinen Beträgen unterstützen.
Erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung (PDF).

Spender*innen zahlen nur die Hälfte
Spenden an politische Parteien werden bei der Steuererklärung zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen (bis maximal 825 Euro pro Jahr und Person). Darüber hinaus gehende Spenden können als Sonderausgabe auch noch abgesetzt werden. Für Zusammenveranlagte gilt das Doppelte.

Beispiel: Ein zusammen veranlagtes Paar spendet 5000 € an eine Partei. Die Hälfte von 3300 € - also 1650 - bekommt man direkt als Erstattung mit der Steuerer­klä­rung zurück. Die restlichen 1700 € werden als Sonderausgaben abgesetzt.

Für Spenden bis 1650 € von Steuerzahlenden gilt also in der Regel:
Wer 1000 € spendet, zahlt nach der Steuer­er­klärung nur 500 €.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
lgf@gruene-sachsen.de

Spenden an Parteien und Steuervorteile

Parteispenden sind Sonderausgaben

Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden ist im Einkommensteuergesetz in § 34 g und § 10 b Abs. 2 geregelt.

Absetzbarkeit nach § 34 g EStG

Bis zu einer Spendenhöhe je Kalenderjahr von 1650 € für Ledige und 3300 € für Verheiratete werden Parteispenden unabhängig vom individuellen Steuersatz mit einem Satz von 50% steuerlich begünstigt.

Absetzbarkeit nach § 10 b Abs. 2 EStG

Darüber hinaus gehende Beträge sind bis zu einer Höhe von noch einmal 1650 € für Ledige und 3300 € für Verheiratete nach steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.

Kapitalgesellschaften

Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.

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